Zusammenfassende Meldung
Seit dem 01.07.2010 gilt eine neue Abgabefrist: Danach ist die
ZM monatlich bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im Quartal 100.000 EUR übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgehensweise in einem BMF-Schreiben vom 15.06.2010 näher erläutert. Wird die Beitragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden.
Alternativ kann jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgegeben werden. Überschreitet der Unternehmer die Beitragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals übermitteln.








25. Jul 2010 19:58, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL