Werbung auf Privat-Pkw – kein geldwerter Vorteil
Beim Anbringen eines Aufklebers mit dem Firmenlogo auf dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers liegt kein Arbeitslohn vor.
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Geld für ein Firmenlogo auf Privatfahrzeugen zahlt, liegt kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger
Vorteil vor.
Als Arbeitslohn gelten grundsätzlich nur Zahlungen, die für eine Beschäftigung gewährt werden und durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.
Der Arbeitnehmer sollte jedoch auf eine Besonderheit hingewiesen werden: Sofern sonstige Einkünfte vorliegen, kommt es zu einer Besteuerung bei mehr als 256 EUR pro Kalenderjahr. Von den Einnahmen dürfen sämtliche Werbungskosten abgezogen werden, z. B. Versicherungs-, Sprit- und Pflegekosten.








8. Nov 2009 11:55, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL