Erfolgreich selbständig

Verwendung der ID-Nummer

Nach dem BMF-Schreiben vom 09.11.2009 ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die ID-Nummer des Arbeitnehmers zu verwenden.

Der authentisierte Arbeitgeber kann die ID-Nummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.

Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Merkmals eTIN übermittelt. Die steuerliche ID-Nummer
muss bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Lohnkonto übernommen
werden.

HINWEIS:
Ab 01.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die ID-Nummer des Arbeitnehmers im
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Abfragemöglichkeiten zu erhalten.

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