Erfolgreich selbständig

Verpflichtung zur Bescheinigung des Arbeitslohns

Der Arbeitgeber war bisher verpflichtet, der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. Diese Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz
2009 mit Wirkung ab 2009 aufgehoben.

Viele Arbeitgeber haben sich nun unter Berufung auf das Jahressteuergesetz geweigert, den Vordruck der Familienkasse „Ausbilungsbescheinigung KG 6“ auszufüllen und zu bestätigen.

Nach Rückfrage beim Bundeszentralamt für Steuern „Fachaufsicht der Familienkassen“ wird mitgeteilt, dass der Arbeitgeber des Kindes auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung weiterhin dem Auszubildenden bzw. dem Kind als Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet ist, die Höhe des Arbeitslohns usw.
für Zwecke des Kindergeldes zu bescheinigen.

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