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Kurzfristige Zwischenbeschäftigung bei Arbeitslosengeld

Im Urteilsfall des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2009 kann auch nach einer (erneuten) Unterbrechung der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich fortbestehen. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist dann nicht erforderlich. Im Streitfall war die Klägerin Bezieherin von Arbeitslosengeld und hatte einen Bewilligungsbescheid für die Anspruchsdauer von 660 Tagen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wurde dann vorübergehend eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrages ausgeübt und gegenüber der Bundesagentur ordnungsgemäß gemeldet. Es kam zu einer erneuten Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs, da die Klägerin auch im Folgejahr einen kurzzeitigen Lehrauftrag annehmen konnte. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da seit dem Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits vier Jahre verstrichen waren

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