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Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer

Derzeit sind zwei Revisionsverfahren beim BFH zur Frage der Abgrenzung bei der Kraftfahrzeugsteuer anhängig (I R 65/09, X R 20/09). Strittig ist ob für Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die Steuer noch auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt.

Zwar wird die Steuer grundsätzlich erhoben; die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet. Dadurch fehlt es an dem Merkmal der für die Abgrenzungsvoraussetzungen notwendigen „bestimmten Zeit“.

HINWEIS: Sofern sich hierdurch ein Vorteil für den Unternehmer ergeben könnte (vor allen Dingen im Speditionsgewerbe) sollte Einspruch eingelegt und auf die betreffenden Revisionsverfahren verwiesen werden.

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Leasing-Sonderzahlung bei Entfernungspauschale

Nach dem Urteil des BFH vom 15.04.2010 wird durch die Entfernungspauschale auch eine Leasing-Sonderzahlung abgegolten. Hat der Kläger die Kfz-Kosten für seine Auswärtstätigkeit nach pauschalen km-Sätzen geltend gemacht, dann ist auch die Leasing-Sonderzahlung durch die Pauschalsätze, ebenso wie durch die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährte Entfernungspauschale, abgegolten.

Ansonsten kann ein auf die Leasingdauer bezogener anteiliger Sofortbezug der Leasing-Sonderzahlung in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige seine
Kfz- Kosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat.

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Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Durch das BMF-Schreiben vom 05.03.2010 sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden.

In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 sollen die formalen Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme rückwirkend ab 01.01.2010 vereinfacht werden.

Danach kann von der Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt,
ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird.

HINWEIS: Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar erst für Herbst 2010 vorgesehen. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass den Änderungen wie vorgeschlagen zugestimmt wird.

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Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010 den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der
betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.

Der schwerbehinderte Kläger war zunächst arbeitsunfähig krank, bezog jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine Aufhebungsvereinbarung schließlich beendet.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2009 ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. In diesem Fall ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche vom Vorjahr und die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, dies wurde bisher nicht beantwortet. Im Urteilsfall macht der Kläger Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend.

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Arbeitgeber übernimmt Kurkosten

Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.03.2010) führt die Übernahme des Arbeitgebers von Kosten einer Regenerierungskur des Arbeitnehmers zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer zu der Kur arbeitsvertraglich verpflichtet ist.

Die Entscheidung entspricht der bisherigen BFH Rechtsprechung, nach der die Übernahme von Kurkosten des Arbeitgebers grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Vorsorgeuntersuchungen eines leitenden Angestellten können jedoch vom Arbeitgeber veranlasst sein, wenn diese in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers liegen. Gleiches gilt bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten.

HINWEIS: Seit dem VZ 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, soweit sie höchstens 500 EUR jährlich pro Mitarbeiter betragen.

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Ferienjobs für Schüler

Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche
beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung auseinandersetzen. So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr bis maximal
2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von maximal
3 Stunden täglich erlaubt.

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien: So dürfen Jugendliche während dieser Zeit für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

HINWEIS: Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren werden steuerrechtlich nicht anerkannt.

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Beiträge für eine Direktversicherung

Beiträge zur Direktversicherung können nur dann in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitsgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Urteil des BFH vom 11.03.2010).

Im Urteilsfall wurde für mehrere Arbeitnehmer des Arbeitgebers eine Direktversicherung in Form einer Gruppenlebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Für weitere Mitarbeiter
bestanden daneben jeweils noch Einzelversicherungsverträge bei zwei weiteren Versicherungsunternehmen. Diese wurden nach dem Wechsel des Arbeitgebers
als Einzelversicherungsverträge beim neuen Arbeitgeber fortgeführt.

HINWEIS: Die Lohnsteuerpauschalierung war im Urteilsfall nicht möglich, da bei der Durchschnittsberechnung die Beiträge zu den Einzeldirektversicherungen nicht einzubeziehen sind.

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Mitgliedschaft im Golfclub

Werden vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Beiträge für
einen Golfclub übernommen, stellt die Übernahme grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben (FG Niedersachsen vom 25.06.2009, veröff. am 26.05.2010).

Es würde nur dann kein Arbeitslohn vorliegen, wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers in ganz überwiegend eigenem Interesse getätigt wird.

Im Urteilsfall übernahm eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für einen Golfclub, dem der Geschäftsführer beigetreten war. Der Beitritt sei auf Weisung des Arbeitgebers passiert, um im Golfclub Mandanten zu werben.

HINWEIS: Das Gericht verwies auf Entscheidungen des BFH, wonach ein überwiegend betriebliches Interesse nur dann vorliegen kann, wenn der Beitritt zum Verein mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden wäre.

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Übernahme von Kurkosten

Nach Urteil des BFH vom 11.03.2010 ist die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet zudem eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung in betrieblichem Eigeninteresse aus.

HINWEIS: Damit ließ das Gericht im vorliegenden Urteilsfall nicht zu, dass eine gemischte Veranlassung der Zuwendung zumindest teilweise lohnsteuerfrei zugewendet werden kann.

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Entscheidungen der SozVers.-Träger

Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers müssen im Besteuerungsverfahren beachtet werden, soweit sie nicht offensichtlich
rechtswidrig sind (BFH vom 21.01.2010, veröff. am 12.05.2010).

Im Urteilsfall ging es um die Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers mit Beteiligung am Stammkapital. Die Landesversicherungs-
anstalt stufte die Geschäftsführungstätigkeit als selbständige Tätigkeit und damit als nicht sozialversicherungspflichtig ein.

Trotzdem wurden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge an
den Sozialversicherungsträger abgeführt, die als steuerfreie Zahlungen behandelt wurden.

In einer Lohnsteueraußenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis,
dass die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung als steuerfreier Arbeitslohn
einzustufen sind.

HINWEIS: Der BFH führt aus, dass die Entscheidung der Sozialversicherungsträger insofern eine Bindungswirkung entfaltet.

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