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Mitteilungspflicht der FA an Sozialversicherungsträger

Die OFD Hannover hat mit Verfügung vom 07.08.2009 zum Umfang der Mitteilungspflichten der FA an die Sozialversicherungsträger Stellung genommen. Hier wird auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO Bezug genommen. Eine Mitteilungspflicht besteht, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden.

Mitteilung für andere Zwecke, z.B. die Erhebung oder Vollstreckung von bereits festgesetzten Beiträgen sind dagegen nicht zulässig. Verhältnisse Dritter dürfen auch offenbart werden, z. B. ist die Mitteilung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bekanntgewordener Verhältnisse des AG oder des Arbeitnehmers zulässig. Betroffener kann darüber hinaus auch der Ehegatte sein, soweit es sich um dessen Mitversicherung handelt.

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