Erfolgreich selbständig

Minijob und Kurzarbeit

Die OFD Koblenz weist in ihrer Pressemitteilung vom
29.10.2009 darauf hin, dass Einkünfte aus einem sog. Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können. Entscheidend
ist hier, wann der Nebenjob angetreten wurde:

War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an. Wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Nebenjob aufgenommen, sind die Einkünfte aus dem Nebenjob nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

HINWEIS:
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

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