Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
Aufwendungen für Mahlzeiten die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltungen) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Dieser Rechtsprechung des BFH folgt auch die Verwaltung. Allerdings wird ein Wahlrecht zugelassen, weiter nach den Grundsätzen der Lohnsteuerrichtlinien zu verfahren. Danach kann eine Mahlzeit im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit auch mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert 40 EUR pro Mahlzeit nicht übersteigt.
HINWEIS:
Die 44-EUR-Freigrenze ist jedoch bei Ansatz der Sachbezugswerte nicht möglich.








18. Aug 2009 08:15, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL