Fehlerhafte Steuernummer und Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben des § 14 UStG erforderlich. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.02.2009, veröffentlicht am 24.06.2009 sind aber bestimmte Positionen in der ordnungsgemäßen Rechnung nicht immer durch den Rechnungsempfänger nachprüfbar. Im Urteilsfall war die Steuernummer nicht richtig angegeben – dies war jedoch für den beteiligten Unternehmer nicht unbedingt erkennbar. Im Urteilsfall wurde so der Vorsteuerabzug gewährt.
HINWEIS:
Sofern ein erkennbarer Fehler in der ordnungsgemäßen Rechnung besteht, sollte schnellstens eine Berichtigung der übersandten Rechnung erwirkt werden.








15. Sep 2009 08:00, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL