Erfolgreich selbständig

Erstattung von Fortbildungskosten

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Erstattung von Bildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Es kann auch dann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen, wenn die Rechnung an den Arbeitnehmer adressiert ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.

HINWEIS:
Der Arbeitgeber hat auf der vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme zu vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

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