Erfolgreich selbständig

Dienstreisen: Längere Tätigkeit beim Kunden

Nach dem Urteil des BFH vom 09.07.2009, veröffentlicht am 16.09.2009, wird die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden seines Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird. Deshalb müssen die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Kfz des Arbeitgebers mit dem pauschalen Kilometersatz je Fahrkilometer und nicht mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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