Erfolgreich selbständig

Bauleistungen im Inland

Ein Bauunternehmer, der selbst Leistungsempfänger von Bauleistungen ist, schuldet für die an ihn erbrachten Bauleistungen die Umsatzsteuer (§ 13 b UStG).

Mit dem BMF-Schreiben vom 16.10.2009 ergänzt die Verwaltung die diesbezüglichen Vorschriften. Dargestellt werden die unterschiedlichen Fälle der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen, wenn diese nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden.

Entgeltzahlungen, Zahlungen von Teilentgelten oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2010 geleistet worden sind, sind ggf. zu berichtigen, wenn bei den Umsätzen der Bauunternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.

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