Auswärtstätigkeit bei Leiharbeit
Nach dem Urteil des BFH wird die betriebliche Einrichtung
eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte, selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig tätig wird. Damit können die tatsächlichen
Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung auch bei Arbeitnehmer
bei einer Zeitarbeitsfirma, die ohne Befristung beim Entleiher tätig sind. Der Reisekostenansatz gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher dem Entleiher entlassen wird oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.








17. Feb 2010 09:14, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL