Ein neues Rundschreiben vom 13.04.2010 löste mit
Wirkung vom 01.06.2010 die bisherigen Veröffentlichungen der Sozialversicherungsträger zum Thema Statusfeststellung von Erwerbstätigen ab.
Das Rundschreiben behandelt u. a die in der Praxis wichtigen Sachbereiche: Einschaltung der Clearingstelle bei Fällen der obligatorischen Statusfeststellung, Statusbestimmung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Fachkräften im Gesundheitswesen.
Jeder Auftraggeber sollte z. B. wissen, dass verspätet eingeleitete Statusfeststellungsverfahren keinen späteren Beginn der Versicherungspflicht auslösen (verspätet liegt bei mehr als einem Monat nach Beschäftigungsaufnahme vor). Die Versicherungspflicht beginnt stets rückwirkend mit Eintritt in das festgestellte Beschäftigungsverhältnis.
Dies hat regelmäßig für den Arbeitgeber die Folge, dass Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht mehr vom Beschäftigten nachgefordert werden können.
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Postdienstleistungen können ab Juli 2010 umsatzsteuerfrei sein. Dazu ist zunächst eine Zulassungsbescheinigung erforderlich, die das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag erteilt.
Die Umsatzsteuerbefreiung greift jedoch nicht ein, wenn die Leistung aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder zu Sonderkonditionen auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht wird.
Universaldienstleistungen, die befreit sind, sind die Beförderung von Briefsendungen einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitschriften und Zeitungen bis 2000 g. Auch die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg sowie Einschreibe- und Wertsendungen sind umsatzsteuerbefreit.
Alle übrigen Postdienstleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist unter anderem die richtige Leistungsbeschreibung auf der Rechnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten sein, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
Nach den Angaben muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung ermöglicht werden, über die abgerechnet worden ist.
Für Kleinstunternehmer gibt es hierzu keine Vereinfachungen. Allgemeine Beschreibung wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“, und „Außenputzarbeiten“ zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zur Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung.
Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.
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Seit dem 01.07.2010 gilt eine neue Abgabefrist: Danach ist die
ZM monatlich bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im Quartal 100.000 EUR übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgehensweise in einem BMF-Schreiben vom 15.06.2010 näher erläutert. Wird die Beitragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden.
Alternativ kann jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgegeben werden. Überschreitet der Unternehmer die Beitragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals übermitteln.
HINWEIS: Sofern für die laufende Buchhaltung eine Dauerfristverlängerung besteht, kann diese ab 01.07.2010 nicht mehr für die ZM zur Anwendung gebracht werden.
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur Schätzung
der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks im selbst bewohnten Einfamilienhaus Stellung
genommen (Urteil vom 10.09.2009, Revision eingelegt beim BFH).
Das Blockheizkraftwerk wurde im Streitfall vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich ist deshalb als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten maßgeblich, weil es keinen zu zahlenden Einkaufspreis für Strom oder Wärme gibt.
Das Gericht setzte 10 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten sowie die laufenden vorsteuerbelasteten Kosten als Bemessungsgrundlage an. Da es
keine weiteren Aufzeichnungen über die tatsächlich für die Beheizung des Hauses verwendete Wärmeenergie gab, schätzte das Gericht den Anteil der unentgeltlichen Wertabgabe auf 70 % der gesamten produzierten Energiemenge.
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Nach dem BFH Urteil vom 11.02.2010 ist die Ist-Besteuerung
bei der Umsatzsteuer nicht bei solchen Unternehmern ohne Beachtung der Umsatzgruppe möglich, die von vorne herein nicht buchführungspflichtig sind.
Die Ist-Besteuerung wird nach dem Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Umsatzhöhe nur bei Unternehmern zugelassen, die von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit worden sind. Vermieter oder kleine Gewerbetreibende, die unter der Buchführungsgrenze der AO (Umsatz 500.000 EUR, Jahresüberschuss 50.000 EUR) liegen, können daher keine Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen.
HINWEIS:
Der BFH schließt es allerdings nicht aus, die Ist-Besteuerung zu gewähren, wenn die hierfür geltende Umsatzgrenze von derzeit 500.000 EUR nur aufgrund eines einmaligen Geschäftsvorfalls überschritten wird
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Derzeit sind zwei Revisionsverfahren beim BFH zur Frage der Abgrenzung bei der Kraftfahrzeugsteuer anhängig (I R 65/09, X R 20/09). Strittig ist ob für Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die Steuer noch auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt.
Zwar wird die Steuer grundsätzlich erhoben; die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet. Dadurch fehlt es an dem Merkmal der für die Abgrenzungsvoraussetzungen notwendigen „bestimmten Zeit“.
HINWEIS: Sofern sich hierdurch ein Vorteil für den Unternehmer ergeben könnte (vor allen Dingen im Speditionsgewerbe) sollte Einspruch eingelegt und auf die betreffenden Revisionsverfahren verwiesen werden.
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Nach dem Urteil des BFH vom 15.04.2010 wird durch die Entfernungspauschale auch eine Leasing-Sonderzahlung abgegolten. Hat der Kläger die Kfz-Kosten für seine Auswärtstätigkeit nach pauschalen km-Sätzen geltend gemacht, dann ist auch die Leasing-Sonderzahlung durch die Pauschalsätze, ebenso wie durch die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährte Entfernungspauschale, abgegolten.
Ansonsten kann ein auf die Leasingdauer bezogener anteiliger Sofortbezug der Leasing-Sonderzahlung in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige seine
Kfz- Kosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat.
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Durch das BMF-Schreiben vom 05.03.2010 sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 sollen die formalen Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme rückwirkend ab 01.01.2010 vereinfacht werden.
Danach kann von der Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt,
ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird.
HINWEIS: Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar erst für Herbst 2010 vorgesehen. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass den Änderungen wie vorgeschlagen zugestimmt wird.
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010 den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der
betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.
Der schwerbehinderte Kläger war zunächst arbeitsunfähig krank, bezog jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine Aufhebungsvereinbarung schließlich beendet.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2009 ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. In diesem Fall ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche vom Vorjahr und die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, dies wurde bisher nicht beantwortet. Im Urteilsfall macht der Kläger Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend.
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29. Jul 2010, Rubrik: Steuern und Recht | Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen, Kommentare schreiben